Einschulungsalter der Bundesländer
Um das voraussichtliche Austrittsdatum beim Kind berechnen zu können, ist für jedes Bundesland das Einschulungsalter und der Stichtag gespeichert.
Der Zeitpunkt des Beginns der
Schulpflicht richtet sich grundsätzlich nach dem Lebensalter des Kindes.
In fast allen Bundesländern gilt, dass die Kinder schulpflichtig sind,
die das sechste Lebensjahr bis zum Stichtag vollenden.
Wird ein Kind am 01. nach dem Stichtag sechs Jahre alt, gilt folgende Besonderheit:
Für die Berechnung des Lebensalters, hier die "Vollendung des 6.
Lebensjahres", ist § 187 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) maßgeblich.
Gem. § 187 Abs. 2 BGB ist bei der Bestimmung von Lebensalter bei seiner
Berechnung der Geburtstag mitzurechnen. Dieses bedeutet, dass das 6. Lebensjahr
eines am 01. nach dem Stichtag des Jahres geborenen Kindes am Stichdatum
vollendet ist.
Zu den Kindern, die bis zum Stichtag das sechste Lebensjahr vollendet haben
und damit schulpflichtig werden, zählen damit auch die Kinder, die am
1. nach dem Stichtag Geburtstag haben.
Einschulungsalter der Bundesländer
Bundesland |
Einschulungsalter in Jahren |
Stichtag |
Kindergartenjahrende (Erster Tag ohne Betreuung) |
Baden-Württemberg |
6 |
30. September |
01. September |
§ 73 SchG: Mit dem Beginn des Schuljahres sind alle Kinder, die bis 30. September des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, die Grundschule zu besuchen.
Änderung vom 21.02.2020 Bisher sind Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres bereits ihr sechstes Lebensjahr vollendet haben. Kinder, die erst danach Geburtstag haben, müssen erst im Jahr darauf zur Schule gehen. Künftig rückt der Termin nun schrittweise nach vorne: Noch in 2020 soll der 31. August ausschlaggebend für die Schulpflicht sein. Ab dem nächsten Schuljahr 2021 gilt dann der 31. Juli als Stichtag und ab dem Schuljahr 2022/23 ist es der 30. Juni. |
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Bayern |
6 |
30. September |
01. September |
BayEUG Art.37 Abs. 1: Mit Beginn des Schuljahres werden alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. September sechs Jahre alt werden oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden. |
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Berlin |
5 |
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§ 42 SchulG: Die Schulpflicht beginnt für alle Kinder in dem Jahr, in dem sie das 6. Lebensjahr vollenden. (Stand 01.08.2013) |
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Brandenburg |
5 |
30. September |
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§37 Teil 4 BbgSchulG: Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres. |
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Bremen |
6 |
30. Juni |
01. August |
§ 53 Beginn der Schulpflicht: Die Schulpflicht beginnt für alle Kinder, die bis zum Beginn des 30. Juni eines Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August desselben Jahres. |
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Hamburg |
6 |
30. Juni |
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§ 38 HmbSG: Kinder, die vor dem 1. Juli das 6. Lebensjahr vollendet haben, werden am 1. August desselben Kalenderjahres schulpflichtig. |
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Hessen |
6 |
30. Juni |
01. August |
§58 Abschn. 2 Teil 4 HschG: Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht am 1. August. |
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Mecklenburg-Vorpommern |
6 |
30. Juni |
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§43 Teil 4 SchulG M-V: Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die spätestens am 30. Juni eines Jahres sechs Jahre alt werden, mit dem 1. August desselben Jahres. |
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Niedersachsen |
6 |
...bis zum 30.06.2009 -- Schuljahr 2009/2010 ...bis zum 31.07.2010 -- Schuljahr 2010/2011 ...bis zum 31.08.2011 -- Schuljahr 2011/2012 ...bis zum 30.09.2012 -- Schuljahr 2012/2013 Für die folgenden Schuljahre ist der Stichtag der 30. September. |
01. August |
§64 3. Abschn Teil 4 NschG: Mit dem Beginn eines Schuljahres werden die Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30. September vollenden werden. (Stand 01.08.2013) |
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Nordrhein-Westfalen |
6 |
30. September |
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§ 35 Teil 4 NRW-SchulG: Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres. (Stand 01.07.2013) |
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Rheinland-Pfalz |
6 |
31. August |
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§ 57 ff. Abschn. 2 Teil 3 SchulG: Alle Kinder, die bis zum 31. August das sechste Lebensjahr vollenden, besuchen die Schule mit dem Beginn des Schuljahres |
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Saarland |
6 |
30. Juni |
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§ 2 SchpflG: Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht mit dem Anfang des Schuljahres in diesem Kalenderjahr. |
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Sachsen |
6 |
30. Juni |
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§ 27 SchulG: Mit dem Beginn des Schuljahres werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, schulpflichtig. Hinweis vom Sächsischen Staatsministerium
für Kultus |
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Sachsen-Anhalt |
6 |
30. Juni |
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§ 37 SchulG LSA: Alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig. |
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Schleswig-Holstein |
6 |
30 Juni |
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§ 22 Abs. 1 SchulG: Mit Beginn des Schuljahres werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres sechs Jahre alt geworden sind, schulpflichtig. |
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Thüringen |
6 |
01. August |
01. September |
§ 18 Abschn. 2 ThürSchulG: Die Vollzeitschulpflicht beginnt für alle Kinder, die am 1. August eines Jahres sechs Jahre alt sind, am 1. August desselben Jahres. |