Auswertung
-
Personalbedarfsanalyse - Brandenburg
Grundlage für die Personaldedarfsanalyse in Brandenburg ist das Kindertagesstättengesetz - KitaG und der Personalrechner gültig ab 01.08.2018 ist die Basis für die Ermittlung der Werte.
§ 10 - Personalausstattung
(1) Kindertagesstätten müssen über die notwendige Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte verfügen. Die Bemessungsgröße für die pädagogische Arbeit im Rahmen der Mindestbetreuungszeit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 ist:
• 0,8 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für jeweils fünf Kinder im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres,
• 0,8 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für jeweils elf Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung und
• 0,6 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für 15 Kinder im Grundschulalter.
Die Bemessungsgröße für verlängerte Betreuungszeiten gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 ist:
• eine pädagogische Fachkraft für jeweils fünf Kinder im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres,
• eine pädagogische Fachkraft für jeweils elf Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung und
• 0,8 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für 15 Kinder im Grundschulalter.
Bis zum 31. Juli 2018 bezieht sich die jeweilige Bemessungsgröße für Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung nach den Sätzen 2 und 3 auf elfeinhalb Kinder.
(2) Die Leitung von Kindertagesstätten darf nur besonders geeigneten pädagogischen Fachkräften übertragen werden.
(3) Zusätzlich zur personellen Regelausstattung ist die Mitarbeit von ehrenamtlichen und nebenamtlichen Kräften zu fördern.
(4) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe und die Träger der Einrichtungen sorgen durch Fortbildung und Praxisberatung dafür, dass die berufliche Eignung der Mitarbeiter aufrechterhalten und weiterentwickelt wird.
Anpassungen Personalausstattung ab 01.08.2020
(1) Kindertagesstätten müssen über die notwendige Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte verfügen. Die Bemessungsgröße für die pädagogische Arbeit im Rahmen der Mindestbetreuungszeit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 ist:
• 0,8 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für jeweils fünf Kinder im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres,
• 0,8 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für jeweils zehn Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung und
• 0,6 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für 15 Kinder im Grundschulalter.*
Die Bemessungsgröße für verlängerte Betreuungszeiten gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 ist:
• eine pädagogische Fachkraft für jeweils fünf Kinder im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, eine pädagogische Fachkraft für jeweils zehn Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung und
• 0,8 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für 15 Kinder im Grundschulalter.
Anpassungen ab 01.08.2022
Der Schlüssel für die Krippe ändert sich von fünf Kinder auf 4,65 Kinder.
• Die Faktoren sind:
Je Kind Krippe bis 6 Stunden = 0,17204
Je Kind Krippe größer 6 Stunden= 0,21505
Berechnung 4,65 Kinder = 1VBE , je Kind 1:4,56 = 0,21505
größer 6 Stunde
kleiner 6 Stunden 0,21505:10 = 0,021505 *8 = 0,17204
§ 5 - Verordnung über die Anzahl und Qualifikation des notwendigen pädagogischen Personals in Kindertagesstätten (Kita-Personalverordnung - KitaPersV)
(1) Die fachliche Förderung, Anleitung und Aufsicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Koordinierung der Aufgabenwahrnehmung in der Einrichtung und die Sicherstellung der übertragenen Verwaltungsaufgaben nimmt die Leitungskraft der Kindertagesstätte wahr.
(2) Für die Wahrnehmung der pädagogischen Leitungsaufgaben ist ergänzend zu der in § 10 Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes und § 4 dieser Verordnung genannten Ausstattung für jede Kindertagesstätte ein Leitungsanteil als Sockel in Höhe von 0,0625 Stellen für die Steuerung der Aufgaben nach § 3 Absatz 3 des Kindertagesstättengesetzes zuzumessen; dieser Leitungsanteil ist ab dem 1. Oktober 2017 zur Verfügung zu stellen. Für die pädagogische Leitungstätigkeit sind darüber hinaus bei insgesamt
• bis zu vier Stellen für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Einrichtung 0,125 Leitungsstellen,
• mehr als vier bis zu zehn Stellen für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Einrichtung 0,25 Leitungsstellen,
• mehr als zehn bis zu 15 Stellen für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Einrichtung 0,375 Leitungsstellen,
• mehr als 15 Stellen für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Einrichtung 0,5 Leitungsstellen
einzurichten. In diesem Umfang sind Leitungskräfte von der regelmäßigen pädagogischen Arbeit mit den Kindern freizustellen.
(3) Über den Umfang der Übertragung organisatorischer Leitungsaufgaben und die entsprechende Freistellung von der regelmäßigen pädagogischen Arbeit entscheidet der Träger der Einrichtung.
Für eine vollständige Personalbedarfsermittlung sind folgende Angaben zwingend notwendig:
• Die Mitarbeiter müssen erfasst sein. Die Anzahl zu den Wochenstunden (Layer Arbeitszeit) werden herangezogen.
• Alle Betreuungsformen müssen mit Anzahl der Wochenstunden eingerichtet sein. Berücksichtigt werden nur die Betreuungsformen, bei denen die Option In PBA berücksichtigen aktiviert ist.
• Den Kindern müssen Betreuungsformen zugewiesen sein.