Auswertung.gifAuswertung - BlattZweiKoepfe.gifPersonalbedarfsanalyse - Sachsen

Die Personalberechnung berücksichtigt die Vorgaben aus dem "Sächsischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen" - SächsKitaG.

Hauswirtschaftliches Personal wird nicht in den tatsächlichen Personalbestand eingerechnet. Ist unter <Mitarbeiter/Layer Grunddaten/Mitarbeiter/in im hauswirtschaftlichen/technischen Bereich> angehakt wird der Mitarbeiter nicht in der Personalbedarfsanalyse berücksichtigt.

 

§12 bis 31.05.2019   https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/1079#p12     

§12 ab 01.06.2019    https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/1079.11#p12 neue Fassung §12

§ 12 Personal

(1) Kindertageseinrichtungen müssen über eine ausreichende Anzahl pädagogischer Fachkräfte für die Leitung und die Arbeit mit den Kindern verfügen. Die Arbeit der Fachkräfte kann durch weitere geeignete Mitarbeiter sowie durch Eltern unterstützt werden.

(2) Es gelten in der Regel folgende Personalschlüssel:

1. Kinderkrippe: eine pädagogische Fachkraft für 5 Kinder,        (bis 31.08.2017 6 Kinder, ab 01.09.2018 5 Kinder)

2. Kindergarten: eine pädagogische Fachkraft für 12 Kinder,

3. Hort: 0,9 pädagogische Fachkraft für 20 Kinder,

4. eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft zur Leitung einer Kindertageseinrichtung für je zehn einzusetzende vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte nach den Nummern 1 bis 3,

 

Bemessungsgrundlage ist für die Nummern 1 und 2 eine neunstündige, für Nummer 3 eine sechsstündige Betreuungszeit.

(3) Wird Tagespflege nach § 3 Abs. 3 angeboten, hat die Gemeinde gemeinsam mit dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen, dass die Tagespflegeperson geeignet und in der Lage ist, die in § 2 genannten Aufgaben zu erfüllen.

Basis zur Ermittlung der gesamten Vollbeschäftigteneinheit sind 40 Stunden. Zusätzlich wird eine weitere Zeile mit Basis 39 Stunden eingeblendet.

Erweiterung zum §12 ab 01.06.2019

5. 0,054 vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für mittelbare pädagogische Tätigkeiten für je eine einzusetzende vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft nach den Nummern 1 bis 3.

 

(3) Pädagogischen Fachkräften ist für mittelbare pädagogische Tätigkeiten mindestens

1        eine Stunde bei einem Beschäftigungsumfang ab 22 Stunden in der Woche,

2        zwei Stunden bei einem Beschäftigungsumfang ab 34 Stunden in der Woche

innerhalb dieses Beschäftigungsumfangs zur Verfügung zu stellen. Zeit für Leitungstätigkeit bleibt unberücksichtigt.

§ 27 Beginn der Schulpflicht

(1) Mit dem Beginn des Schuljahres werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, schulpflichtig. Als schulpflichtig gelten auch Kinder, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Eltern in der Schule angemeldet wurden.

§ 33 Schuljahr, Ferien

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Das Staatsministerium für Kultus kann durch Rechtsverordnung für einzelne Schularten abweichende Regelungen treffen, soweit dies aus schulorganisatorischen Gründen erforderlich ist.

(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt Beginn und Ende der Ferien fest.

 

§ 27 regelt, wer vom Geburtsdatum her der Schulpflicht unterliegt.

Lt. § 33 beginnt somit das vorletzte und letzte Kindergartenjahr am 01.08. und endet am 31.07.

Sächsische Schulvorbereitungsverordnung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Schulvorbereitung in Kindertageseinrichtungen (Sächsische Schulvorbereitungsverordnung – SächsSchulvorbVO)

§ 1 Organisation und Personal

(3) Der zusätzliche Personalbedarf für die Schulvorbereitung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SächsKitaG beträgt für je 13 Kinder, bezogen auf eine tägliche Betreuungszeit von 9 Stunden,

1. 0,05 vollzeitbeschäftigte pädagogische Fachkraft im vorletzten Kindergartenjahr und

2. 0,1 vollzeitbeschäftigte pädagogische Fachkraft im Schulvorbereitungsjahr.

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zu geänderten Anforderungen bei der Integration von Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen

(Vom 06. Juni 2017)

Artikel 1 § 4 Personalschlüssel und personelle Besetzung

(1) Abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen gelten für Kinder mit Behinderung folgende Personalschlüssel:

1.Kinderkrippe: eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für drei Kinder,

2.Kindergarten: eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für vier Kinder,

3.Hort: eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für zehn Kinder.

Integrationskinder werden anhand der Standard Merkmale Eingliederungshilfe wegen drohender oder seelischer Behinderung (Standard), Eingliederungshilfe wegen geistiger Behinderung (Standard) und Eingliederungshilfe wegen körperlicher Behinderung (Standard) erkannt.

        Für Integrativkinder in der Krippe wird ein per Gesetz ein Personalschlüssel von 1:3 und im Kindergarten von 1:4 bei einem 9h-Vertrag zu Grunde gelegt. Die entsprechenden Kinder werden mit dem regulären Personalschlüssel berechnet und zusätzlich wird die Differenz ermittelt.

 

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