Auswertung.gifAuswertung - BlattZweiKoepfe.gifPersonalbedarfsanalyse - Thüringen

Grundlage für die Personaldedarfsanalyse in Thüringen ist das Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz - ThürKitaG. Die Statistik wird für das Land Thüringen, für das Jugendamt und für die Träger benötigt. Geprüft wird, ob genügend Personal für die betreuten Kinder vorhanden ist. Anhand der Tabelle kann kontrolliert werden, ob Arbeitsstunden herauf- oder herab gesetzt werden müssen.

Für eine vollständige Personalbedarfsermittlung sind folgende Angaben zwingend notwendig:

        Die Mitarbeiter müssen erfasst sein. Die Anzahl zu den Wochenstunden (Layer Arbeitszeit) werden herangezogen.

Hauswirtschaftliches Personal wird nicht in den tatsächlichen Personalbestand eingerechnet. Ist unter <Mitarbeiter/Layer Grunddaten/Mitarbeiter/in im hauswirtschaftlichen/technischen Bereich> angehakt wird der Mitarbeiter nicht in der Personalbedarfsanalyse berücksichtigt.

        Alle Betreuungsformen müssen mit Anzahl der Wochenstunden eingerichtet sein. Berücksichtigt werden nur die Betreuungsformen, bei denen die Option In PBA berücksichtigen aktiviert ist.

        Jedem Kind muss eine Betreuungsform zugewiesen sein.

Vollbeschäftigteneinheiten

        1 VBE (Vollbeschäftigteneinheit) entspricht 40 Wochenstunden und 39 Wochenstunden ab dem 01.01.2024.

        Die Wochenstunden der erfassten Mitarbeiter werden addiert und durch 40 bzw. 39 Wochenstunden geteilt, dies ergibt die Vollbeschäftigteneinheiten.

        Stichdatum ist der Monatserste des aktuellen Monats.

Berechnung des Personalbedarfs

        Anzahl der Kinder je Altersstufe und Betreuungsform zum Stichdatum * entsprechender Faktor = Vollbeschäftigteneinheit

        Gesamtsumme ergibt die benötigten Vollbeschäftigteneinheit

        Die tatsächlichen VBE werden mit den benötigten verglichen

Integrativkind und 1:1 Betreuung

        Die Kinder erscheinen ALLE in der Tabelle ganz oben beim Alter.

        Bei "Integrativkinder" werden alle Kinder, mit dem entsprechenden Standard-Merkmal zahlenmäßig aufgelistet.

        Bei "1:1-Betreuung" werden alle Kinder, mit dem entsprechenden Standard-Merkmal zahlenmäßig aufgelistet.
"1:1 Betreuung" bedeutet einen normalen Betreuungsaufwand für Integrativkinder + 20 Wochenstunden (das stark behinderte Kind hat fast eine Erzieherin für sich allein)

        VbE (Vollbeschäftigteneinheit) bei Integrativkinder erhöht sich zum normalen Personalschlüssel je nach Alter und je Kind um 0,28571 (=11,4284 Wochenstunden). Ab dem 01.01.2024 erhöht sich der Faktor auf 0,293.

        VbE mit 1:1 Betreuung erhöht sich zusätzlich je Kind um den 0,5 Personalschlüssel (20 Wochenstunden).

Beispiel
1 Kind, 4 Jahre ganztags, Integrativkind mit 1:1 Betreuung
=Personalschlüssel 0,075 +0,28571+0,5=0,86071 (34,42 Wochenstunden)

 

Für Integrativkinder mit halbtags Betreuung wird der halbe Stundensatz berechnet, wenn dem Kind das Merkmal "Integrativ - Kind (Standard)" zugeordnet ist.

§17 Leitungsanteil

(3) Die Leitungstätigkeit ist bei der Ermittlung des Personalbedarfs nach § 16 Abs. 4 mit zusätzlichen Arbeitskraftanteilen im Umfang von 0,01 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind zu berücksichtigen, mindestens jedoch im Umfang von 0,2 Vollzeitbeschäftigteneinheiten und maximal im Umfang von 1,5 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je Kindertageseinrichtung.

Der Leitungsanteil für ein Kindergartenjahr wird auf der Grundlage der in der Kindertageseinrichtung zum Stichtag 1. März des vorangegangenen Kindergartenjahrs tatsächlich belegten Plätze ermittelt.

Das Kindergartenjahr beginnt in Thüringen am 01.08.
- Stichdatum der PBA bis 31.07.2024 ==> Stichdatum Leitungsanteil 01.03.2023
- Stichdatum der PBA ab 01.08.2024 ==> Stichdatum Leitungsanteil 01.03.2024

Der Leitungsanteil erhöht sich ab dem 01.01.2024 von 0,01665 auf 0.01692.

 

 

Zum Drucken der Personalbedarfsanalyse nutzen Sie die Schaltflächen aus dem Formularkopf.

Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz

§ 16

Personalausstattung

(2) Die notwendige Anzahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist gewährleistet, wenn eine pädagogische Fachkraft zeitgleich regelmäßig nicht mehr als:

1. vier Kinder im Alter bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres,

2. sechs Kinder im Alter zwischen dem vollendeten ersten und vor Vollendung des zweiten Lebensjahres,

3. acht Kinder im Alter zwischen dem vollendeten zweiten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres,

4. 12 Kinder im Alter zwischen dem vollendeten dritten und vor Vollendung des vierten Lebensjahres,

5. 14 Kinder im Alter zwischen dem vollendeten vierten und vor Vollendung des fünften Lebensjahres,

6. 16 Kinder im Alter nach dem vollendeten fünften Lebensjahres bis zur Einschulung oder

7. 20 Kinder der Klassenstufen 1 bis 4 betreut.

 

(3) Der zur Wahrung des Kindeswohls bei der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung erforderliche Beschäftigungsumfang der pädagogischen Fachkräfte ergibt sich bei Verwendung eines Personalschlüssels von

a) 0,36 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind nach Absatz 2 Nr. 1,

b) 0,24 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind nach Absatz 2 Nr. 2,

c) 0,18 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind nach Absatz 2 Nr. 3

d) 0,12 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind nach Absatz 2 Nr. 4 und

e) 0,103 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind nach Absatz 2 Nr. 5. oder

f) 0,09 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind nach Absatz 2 Nr. 6.

 

Der Personalschlüssel nach Satz 1 beruht auf den Anforderungen von Absatz 2, berücksichtigt die fachliche Arbeit außerhalb der Gruppen sowie die möglichen Ausfallzeiten durch Urlaub oder Krankheit und bezieht sich auf eine tägliche Betreuungszeit im Umfang von neun Stunden. Der Personalschlüssel für Kinder nach Absatz 2 Nr. 7 beträgt ausgehend von einer Betreuung im Umfang vonvier Stunden 0,032 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind. Bei einer geringeren oder höheren vereinbarten täglichen Betreuungszeit eines Kindes ist der für die Betreuung dieses Kindes geltende Personalschlüssel entsprechend anzupassen.

 

Anpassungen des Personalschlüssels ab 01. Januar 2025 sind eingebunden.  

 

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